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BGBl. II Nr. 296/2024

kundgemacht 31.10.2024 RIS↗
Änderung der Prüfungsordnung BMHS sowie der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Prüfungsordnung BMHS und die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 296/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Prüfungsordnung BMHS 1111 § 0↗RIS↗
§ 28geändert2. Unterabschnitt: Überschrift (neu) · Überschrift (neu), Text (neu); Abs 1 Z 2
in Kraft 23.06.2015 – 31.10.2024 · idF BGBl. II Nr. 160/2015 · danach: BGBl. II Nr. 296/2024 § 28↗RIS↗
in Kraft ab 01.11.2024 · idF BGBl. II Nr. 296/2024 § 28↗RIS↗
2. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen
(ausgenommen die Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die Fachschule für Mode, die Hotelfachschule und die Tourismusfachschule)
Klausurprüfung
§ 28.
(1) Die Klausurprüfung umfasst
1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (480 Minuten, schriftlich oder graphisch und/oder und praktisch).
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen, die im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden in den letzten vier Semestern unterrichtet wurden (Zuteilungsgegenstände, bei denen es sich in zumindest einem Fall um einen fachpraktischen Pflichtgegenstand handeln muss). Die zugeteilten Pflichtgegenstände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen.
Anmerkung
§ 27 ist gemäß Art. 1 Z 11, BGBl. II Nr. 296/2024 entfallen. Die Unterabschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.