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BGBl. II Nr. 296/2024

kundgemacht 31.10.2024 RIS↗
Änderung der Prüfungsordnung BMHS sowie der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Prüfungsordnung BMHS und die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 296/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Prüfungsordnung BMHS 1111 § 0↗RIS↗
§ 46aufgehoben
in Kraft 01.09.2018 – 31.10.2024 · idF BGBl. II Nr. 231/2018 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/2024 § 46↗RIS↗

8. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Tourismusfachschule

Abschlussarbeit

Paragraph 46,

Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. Ziffer eins
    den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft mit Betriebswirtschaftlichen Übungen“ oder
  2. Ziffer 2
    den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie“ oder
  3. Ziffer 3
    den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und angewandtes Projektmanagement“ oder
  4. Ziffer 4
    den Pflichtgegenstand „Reisewirtschaft“ oder
  5. Ziffer 5
    den Pflichtgegenstand „Rezeption und Hotelmanagement“ oder
  6. Ziffer 6
    einen schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand oder
  7. Ziffer 7
    das Pflichtpraktikum.