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BGBl. II Nr. 296/2024

kundgemacht 31.10.2024 RIS↗
Änderung der Prüfungsordnung BMHS sowie der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Prüfungsordnung BMHS und die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 296/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Prüfungsordnung BMHS 1111 § 0↗RIS↗
§ 49aufgehoben
in Kraft 01.09.2018 – 31.10.2024 · idF BGBl. II Nr. 231/2018 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/2024 § 49↗RIS↗

9. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Hotelfachschule

Abschlussarbeit

Paragraph 49,

Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. Ziffer eins
    die Pflichtgegenstände „Tourismusgeografie“ und „Kultur- und Tourismusland Österreich“ oder
  2. Ziffer 2
    den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing“ oder
  3. Ziffer 3
    den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
  4. Ziffer 4
    den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“ oder
  5. Ziffer 5
    einen schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand oder
  6. Ziffer 6
    das Pflichtpraktikum.