die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Ernährung“ oder
BGBl. II Nr. 296/2024
Änderung der Prüfungsordnung BMHS sowie der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Prüfungsordnung BMHS und die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 62aufgehoben
13. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe
(einschließlich der dreijährigen Fachschule für Hörbeeinträchtigte)
Abschlussarbeit
Paragraph 62,
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- Ziffer eins
- Ziffer 2den Pflichtgegenstand „Volkswirtschaft und Wirtschaftsgeografie“ oder
- Ziffer 3den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ oder
- Ziffer 4den Pflichtgegenstand „Wirtschaftswerkstatt“ oder
- Ziffer 5einen schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand oder
- Ziffer 6das Pflichtpraktikum.