Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 297/2024

kundgemacht 31.10.2024 RIS↗
Änderung der Prüfungsordnung AHS sowie der Prüfungsordnung AHS-B
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Prüfungsordnung AHS und die Prüfungsordnung AHS-B geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 297/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Prüfungsordnung AHS 119 § 0↗RIS↗
§ 15geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
in Kraft 01.09.2012 – 31.10.2024 · idF BGBl. II Nr. 174/2012 · danach: BGBl. II Nr. 297/2024 § 15↗RIS↗
in Kraft ab 01.11.2024 · idF BGBl. II Nr. 297/2024 § 15↗RIS↗
Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Slowenisch“, „Kroatisch“ und, „Ungarisch“ und „Englisch“ (als Unterrichtssprache)
§ 15.
(1) Im Rahmen der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Slowenisch“, „Kroatisch“ und, „Ungarisch“ und „Englisch“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit drei Aufgaben, von denen eine Aufgabe eine literarische Themenstellung zu beinhalten hat, in der betreffenden Sprache schriftlich vorzulegen. Eine der Aufgaben ist zu wählen und vollständig zu bearbeiten. Jede der drei Aufgaben ist in zwei voneinander unabhängige schriftlich zu bearbeitende Teilaufgaben zu unterteilen. Beide Teilaufgaben haben die Kompetenzbereiche „Inhaltsdimension“, „Textstruktur“, „Stil und Ausdruck“ sowie „normative Sprachrichtigkeit“ zu betreffen.
(2) Der Arbeitsumfang der beiden Teilaufgaben hat zirka 900 Wörter (im Prüfungsgebietin den Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „Englisch“) bzw. zirka 800 Wörter (in den Prüfungsgebieten „Slowenisch“, „Kroatisch“ und „Ungarisch“) und die Arbeitszeit hat 300 Minuten zu betragen.
(3) Die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches ist zulässig. Der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig.