BGBl. II Nr. 30/2024
Änderung der Suchtgiftverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12geändert
Suchtgiftbezug durch Ärzte, Zahnärzte, Dentisten und Tierärzte
§ 12.
Ärzte und Zahnärzte, Dentisten und Tierärzte dürfen Suchtgift für ihre Hausapotheke und für ihren Praxisbedarf Berufsbedarf nur aus inländischen öffentlichen Apotheken beziehen.