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BGBl. II Nr. 303/2024

kundgemacht 07.11.2024 RIS↗
Neufassung der Vorschriften bezüglich der Prävention der Hochpathogenen Aviären Influenza in Betrieben
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Neufassung der Vorschriften bezüglich der Prävention der Hochpathogenen Aviären Influenza in Betrieben
Kundmachung BGBl. II Nr. 303/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Geflügelpest-Verordnung 2007 217 § 0↗RIS↗
§ 3aufgehoben
in Kraft 10.11.2007 – 07.11.2024 · idF BGBl. II Nr. 309/2007 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 303/2024 § 3↗RIS↗

2. Abschnitt
Überwachung

Geflügel und Wildvögel

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Geflügel und Wildvögel sind im Rahmen eines Überwachungsprogrammes zur Überprüfung der Prävalenz von Aviären Influenza-Viren in verschiedenen Geflügelspezies stichprobenartig einer Untersuchung zu unterziehen. Hiefür gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten wird von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend ein Stichprobenplan für alle Bundesländer erstellt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht.
    2. Ziffer 2
      Bei der Erstellung des Überwachungsprogrammes ist die Risikobewertung der AGES, die laufend aktualisiert wird, zu berücksichtigen.
    3. Ziffer 3
      Die Koordination der Probennahmen und die Wahl der Untersuchungsmethode haben durch das nationale Referenzlabor zu erfolgen. Die Maßnahmen gemäß dem Stichprobenplan obliegen dem Landeshauptmann. Die Probennahmen sind von den amtlichen Tierärzten durchzuführen.
    4. Ziffer 4
      Die Untersuchungen sind durch das nationale Referenzlabor durchzuführen.
  2. Absatz 2,Bei fraglichen oder positiven Untersuchungsergebnissen bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ist gemäß Teil 2 (Maßnahmen bei Verdacht auf Geflügelpest) vorzugehen.
  3. Absatz 3,Bei fraglichen oder positiven Untersuchungsergebnissen bei Wildvögeln in Bezug auf HPAI ist gemäß der HPAI-Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006 vorzugehen.