Absatz eins,Die Reinigung, die Desinfektion und die Behandlung von Betrieben und darin befindlichen Materialien oder Stoffen, die mit Erregern der Geflügelpest kontaminiert sind oder sein könnten, haben unter amtlicher Aufsicht nach
- Ziffer einsden Anweisungen des amtlichen Tierarztes und
- Ziffer 2den Bestimmungen
- Litera avon Anlage 2 (Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Betrieben),
- Litera bdes AI-Krisenplans und
- Litera cdes Desinfektionserlasses
zu erfolgen.