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BGBl. II Nr. 303/2024

kundgemacht 07.11.2024 RIS↗
Neufassung der Vorschriften bezüglich der Prävention der Hochpathogenen Aviären Influenza in Betrieben
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Neufassung der Vorschriften bezüglich der Prävention der Hochpathogenen Aviären Influenza in Betrieben
Kundmachung BGBl. II Nr. 303/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Geflügelpest-Verordnung 2007 217 § 0↗RIS↗
§ 56aufgehoben
in Kraft 10.11.2007 – 07.11.2024 · idF BGBl. II Nr. 309/2007 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 303/2024 § 56↗RIS↗

3. Abschnitt
Diagnosemethoden und Impfungen

Diagnosemethoden und Diagnosehandbuch

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Die Diagnosestellung, Probenahme und Laboranalyse zum Nachweis der Geflügelpest in Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel oder des Erregers der Geflügelpest in Säugetieren haben nach dem Diagnosehandbuch zu erfolgen, damit gewährleistet ist, dass die Geflügelpest nach einheitlichen Methoden diagnostiziert wird.
  2. Absatz 2,Viren der Geflügelpest, ihr Genom und ihre Antigene sowie Impfstoffe dürfen ausschließlich an behördlich zugelassenen Orten, in behördlich zugelassenen Einrichtungen oder Laboratorien, die angemessene Biosicherheitsnormen einhalten, für Forschungs- und Diagnosezwecke oder zur Herstellung von Impfstoffen aufbewahrt, manipuliert oder verwendet werden.