Absatz eins,Impfungen gegen Geflügelpest sind, vorbehaltlich der Ausnahmebestimmung gemäß Absatz 2 und der diesbezüglichen Bestimmungen in Paragraph 45 a, TSG, verboten.
BGBl. II Nr. 303/2024
Neufassung der Vorschriften bezüglich der Prävention der Hochpathogenen Aviären Influenza in Betrieben
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Neufassung der Vorschriften bezüglich der Prävention der Hochpathogenen Aviären Influenza in Betrieben
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 57aufgehoben
Impfungen
Paragraph 57,
- Absatz 2,Mit Bewilligung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend dürfen auf Antrag und unter Beachtung der in der Bewilligung angeführten Auflagen und Bedingungen Notimpfungen oder präventive Impfungen gegen Geflügelpest durchgeführt werden.