Absatz eins,Die Kosten für die gemäß Paragraph 3, (Überwachung; Geflügel und Wildvögel) durchzuführenden Untersuchungen sind nach Paragraph 7, Absatz 2, TGG (Untersuchungskosten) vom Bund zu tragen.
BGBl. II Nr. 303/2024
Neufassung der Vorschriften bezüglich der Prävention der Hochpathogenen Aviären Influenza in Betrieben
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Neufassung der Vorschriften bezüglich der Prävention der Hochpathogenen Aviären Influenza in Betrieben
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 58aufgehoben
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Kosten
Paragraph 58,
- Absatz 2,Für die Kostentragung für die Untersuchungs- und Bekämpfungsmaßnahmen nach den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gilt Abschnitt römisch sieben TSG (Bestreitung der durch Vorkehrungen gegen Tierseuchen erwachsenden Kosten).