Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 303/2024

kundgemacht 07.11.2024 RIS↗
Neufassung der Vorschriften bezüglich der Prävention der Hochpathogenen Aviären Influenza in Betrieben
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Neufassung der Vorschriften bezüglich der Prävention der Hochpathogenen Aviären Influenza in Betrieben
Kundmachung BGBl. II Nr. 303/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Geflügelpest-Verordnung 2007 217 § 0↗RIS↗
§ 60aufgehoben
in Kraft 10.11.2007 – 07.11.2024 · idF BGBl. II Nr. 309/2007 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 303/2024 § 60↗RIS↗

Verweisungen und personenbezogene Bezeichnungen; Überschriften

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend verwiesen wird, sind diese grundsätzlich in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
  3. Absatz 3,Die Gliederungs- und Paragraphenüberschriften dieser Verordnung sind kein Bestandteil der Bestimmungen dieser Verordnung selbst, können aber zu ihrer Auslegung unterstützend herangezogen werden.