BGBl. II Nr. 304/2024
Änderung der Datenmodellverordnung 2024
Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank, mit der die Datenmodellverordnung 2024 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändert
… 5 unveränderte Absätze
Abschnitt 3
Meldung zu Einlagen und Sachkonten
§ 5 Meldepflichten
Die Verpflichtung zur Meldungslegung von Daten zu Einlagen und Sachkonten nach dieser Verordnung besteht für Meldungen, die von den in § 6 angeführten Meldepflichtigen auf Basis der folgenden Rechtsvorschriften zu erstatten sind:
– EZB-Monetärstatistik-VO
– EZB-Zinssatzstatistik-VO
– ZABIL-VO hinsichtlich der gemäß Abschnitt 4.3 i.V.m. § 17 in Verbindung mit Anlage 14 B.1 und Anlage 15 B.2 jener Verordnung zu meldenden zusätzlichen Datenfelder
– FinStab-VO 2024 hinsichtlich der Meldeverpflichtungen nach den §§ 1, 2 und 3 jener Verordnung.