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BGBl. II Nr. 308/2024

kundgemacht 11.11.2024 RIS↗
Gewährung von Studienbeihilfe an Studierende mit Behinderungen
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Studierende mit Behinderungen
Kundmachung BGBl. II Nr. 308/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewährung von Studienbeihilfe an Studierende mit Behinderungen neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.03.2025 · idF BGBl. II Nr. 308/2024 § 2↗RIS↗

Höhe des Zuschlages

Paragraph 2,

Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften rechtskräftig festgestellt wurde, gebührt ein monatlicher Zuschlag zur Studienbeihilfe im Ausmaß von

  1. Ziffer eins
    240 Euro bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % und einer Zusatzeintragung im Behindertenpass gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a bis d, f und l, Ziffer 2, oder Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, oder
  2. Ziffer 2
    630 Euro bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 %.