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BGBl. II Nr. 312/2024

kundgemacht 13.11.2024 RIS↗
Gewerbelegitimationen-Verordnung 2024
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Ausstattung der Gewerbelegitimationen (Gewerbelegitimationen-Verordnung 2024)
Kundmachung BGBl. II Nr. 312/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbelegitimationen-Verordnung 2024 neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 312/2024 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Gewerbelegitimationen haben den Mustern zu entsprechen, wie sie in den nachfolgenden Anlagen festgelegt werden:
    1. Ziffer eins
      Anlage 1 für Gewerbelegitimationen für Berufsdetektive,
    2. Ziffer 2
      Anlage 2 für Gewerbelegitimationen für Arbeitnehmer von Berufsdetektiven,
    3. Ziffer 3
      Anlage 3 für Gewerbelegitimationen für Fremdenführer,
    4. Ziffer 4
      Anlage 4 für Gewerbelegitimationen für Arbeitnehmer von Fremdenführern,
    5. Ziffer 5
      Anlage 5 für Gewerbelegitimationen für Gewerbetreibende Handlungsreisende,
    6. Ziffer 6
      Anlage 6 für Gewerbelegitimationen für Handlungsreisende.
  2. Absatz 2,Die Gewerbelegitimation muss mit einem Lichtbild versehen sein, das den Karteninhaber zweifelsfrei erkennen lässt. Das Lichtbild darf ausschließlich den Karteninhaber zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig. Ein derartiges Lichtbild ist vom Antragsteller im Hochformat in der Größe 45 Millimeter x 35 Millimeter (Passbildformat) beizubringen.