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BGBl. II Nr. 317/2024

kundgemacht 20.11.2024 RIS↗
FMA-BSpkV-Valorisierungsverordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Bausparkassengesetzverordnung (BSpkV) geändert wird (FMA-BSpkV-Valorisierungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 317/2024× zu BSpkV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bausparkassengesetzverordnung (BSpkV) 19 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1
in Kraft 22.07.2023 – 29.11.2024 · idF BGBl. II Nr. 229/2023 · danach: BGBl. II Nr. 317/2024 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 30.11.2024 · idF BGBl. II Nr. 317/2024 § 1↗RIS↗
Höchstbetrag der von einem Bausparer erlangbaren Bauspardarlehen
§ 1.
(1) Die Summe der von einem Bausparer erlangbaren Bauspardarlehen darf einschließlich noch aushaftender Bauspardarlehen insgesamt 260 300 000 Euro nicht übersteigen. Der Höchstbetrag gemäß dem ersten Satz erhöht sich zum 1. Jänner eines Jahres nach Maßgabe der Tabelle 1 der Anlage 1, wenn die von der Bundesanstalt Statistik Austria im „Tariflohnindex 2016 insgesamt“ (TLI 2016) veröffentlichte Indexzahl im Zwölfmonatszeitraum bis zum 30. September des Vorjahres gegenüber der für September 2024 veröffentlichten Indexzahl erstmals einen Wert gemäß der Tabelle 1 der Anlage 1 erreicht oder überschreitet. Verminderungen der Indexzahl bleiben unberücksichtigt.
(2) Ausgenommen von der Beschränkung gemäß Abs. 1 sind Bauspardarlehen aus Großbausparverträgen, Bauspardarlehen bis zu deren Aufteilung auf Wohnungen im Wohnungseigentum sowie Bauspardarlehen für Großbauvorhaben, an denen kein Wohnungseigentum begründet wird.