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BGBl. II Nr. 317/2024

kundgemacht 20.11.2024 RIS↗
FMA-BSpkV-Valorisierungsverordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Bausparkassengesetzverordnung (BSpkV) geändert wird (FMA-BSpkV-Valorisierungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 317/2024× zu BSpkV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bausparkassengesetzverordnung (BSpkV) 19 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 1
in Kraft 22.07.2023 – 29.11.2024 · idF BGBl. II Nr. 229/2023 · danach: BGBl. II Nr. 317/2024 § 2↗RIS↗
in Kraft ab 30.11.2024 · idF BGBl. II Nr. 317/2024 § 2↗RIS↗
Großbausparverträge
§ 2.
(1) Großbausparverträge sind Verträge, deren Darlehenssumme 520 600 000 Euro übersteigt; diese werden zur Finanzierung eines bestimmten Großbauvorhabens abgeschlossen. Eine teilweise oder gänzliche Umwidmung auf andere Großbauvorhaben ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zulässig. Die Betragsgrenze gemäß dem ersten Satz erhöht sich in sinngemäßer Anwendung des § 1 Abs. 1 zweiter und dritter Satz nach Maßgabe der Tabelle 2 der Anlage 1.
(2) Der Anteil der nicht zugeteilten Großbausparverträge an der gesamten nicht zugeteilten Vertragssumme einer Bausparkasse darf 10 vH nicht übersteigen.
(3) Der Anteil der innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossenen Großbausparverträge darf, gemessen an der gesamten Vertragssumme der in diesem Jahr von der Bausparkasse abgeschlossenen Bausparverträge, 5 vH nicht übersteigen.