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BGBl. II Nr. 317/2024

kundgemacht 20.11.2024 RIS↗
FMA-BSpkV-Valorisierungsverordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Bausparkassengesetzverordnung (BSpkV) geändert wird (FMA-BSpkV-Valorisierungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 317/2024× zu BSpkV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bausparkassengesetzverordnung (BSpkV) 19 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.2010 – 29.11.2024 · idF BGBl. II Nr. 355/2009 · danach: BGBl. II Nr. 317/2024 § 6↗RIS↗
in Kraft ab 30.11.2024 · idF BGBl. II Nr. 317/2024 § 6↗RIS↗
Zuführung zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung
§ 6.
(1) Die Zuführung zum Fonds erfolgt am Ende eines jeden Geschäftsjahres, wobei zur Ermittlung des in § 8 Abs. 4 Bausparkassengesetz BSpG genannten Mehrertrages zunächst die bestehenden Überschüsse oder Unterdeckungen der Bauspareinlagen gegenüber den Bauspardarlehen an den durch die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft festgelegten Zuteilungsstichtagen heranzuziehen sind. Übersteigt die Summe der Überschüsse die der Unterdeckungen (Differenz), so ist der Mehrertrag nach folgender Formel zu berechnen:
(2) Der außerkollektive Zinssatz ist aus den Zinserträgen der Veranlagung in Zwischendarlehen (§ 8 Abs. 2 Bausparkassengesetz BSpG) und aus der Veranlagung nach § 8 Abs. 3 Bausparkassengesetz BSpG zu errechnen. Der kollektive Zinssatz entspricht dem für Bauspardarlehen geltenden Zinssatz.