in Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, UGB wird der Betrag von „24 Millionen“ durch den Betrag von „30 Millionen“ ersetzt;
BGBl. II Nr. 318/2024
UGB-Schwellenwerte-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Anpassung der Schwellenwerte im Unternehmensgesetzbuch an die Inflation (UGB-Schwellenwerte-Verordnung – UGB-SchweVO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Schwellenwerte für die größenabhängigen Befreiungen nach Paragraph 246, UGB
Paragraph 2,
Die Schwellenwerte für die größenabhängigen Befreiungen nach Paragraph 246, UGB werden wie folgt neu festgesetzt:
- Ziffer eins
- Ziffer 2in Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, UGB wird der Betrag von „48 Millionen“ durch den Betrag von „60 Millionen“ ersetzt;
- Ziffer 3in Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UGB wird der Betrag von „20 Millionen“ durch den Betrag von „25 Millionen“ ersetzt;
- Ziffer 4in Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, UGB wird der Betrag von „40 Millionen“ durch den Betrag von „50 Millionen“ ersetzt.