BGBl. II Nr. 320/2024
Grundausbildungs-Novelle 2024 für den Verwaltungsdienst der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die modulare Grundausbildung für den Kanzleidienst der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieherinnen- und Gerichtsvollzieherdienst (modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung – MKGAV), die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die modulare Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v2 in der Justizverwaltung (Modulare Justizverwaltungsgrundausbildungs-Verordnung – MJvG-V) und die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte geändert werden (Grundausbildungs-Novelle 2024 für den Verwaltungsdienst der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändertAbs 5; Abs 10
… 6 unveränderte Absätze
Grundlagenmodule
§ 11.
(1) Grundlagenmodule sind
1. das fünftägige Einführungsmodul und
2. das zehntägige Grundmodul.
(2) Das Einführungsmodul dient der Vermittlung jener Basiskenntnisse, die am Beginn der Tätigkeit für die Justiz benötigt werden, um die damit verbundenen Aufgaben überhaupt wahrnehmen zu können. Es ist von allen neu aufgenommenen v 4- und v 3-Bediensteten tunlichst im Rahmen eines einmonatigen Dienstverhältnisses auf Probe (§ 4 Abs. 3 zweiter Satz VBG) zu absolvieren. Die Zuweisung zum Einführungsmodul erfolgt in diesen Fällen mit Beginn des Dienstverhältnisses auf Probe. Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, ist der jeweilige Ausbildungsort.
(3) Soweit das Einführungsmodul von Auszubildenden bereits im Rahmen einer vorangegangenen Lehre oder eines Verwaltungspraktikums bei der Justiz absolviert wurde, muss es – ungeachtet der Bestimmungen des § 30 BDG 1979 – nicht erneut absolviert werden.
(4) Das Einführungsmodul ist tunlichst an fünf aufeinanderfolgenden Tagen abzuhalten. Die in der Anlage 1 angeführten Lehrinhalte sind im Umfang der dort ausgewiesenen Stundenzahlen mit den jeweils angeführten Lernzielen zu unterrichten. Die Reihenfolge der Lehrinhalte ist nach den praktischen und didaktischen Erfordernissen festzulegen.
(5) Das Grundmodul dient der Vermittlung allgemeiner Kenntnisse über die Justiz, ihrer ihre Organisation und Funktionsweise, der die sich aus der besonderen Stellung der Justiz ergebenden besonderen Verhaltensanforderungen und der die justizspezifischen IT-Anwendungen in einer gegenüber dem Einführungsmodul vertiefenden Weise. Die Absolvierung des Einführungsmoduls ist daher Voraussetzung für die Teilnahme am Grundmodul.
(6) Zu Beginn des Grundmoduls sind an einem Tag (acht Stunden) die wesentlichen Inhalte des Einführungsmoduls zu wiederholen. Dieser Wiederholungstag kann entfallen, wenn das Grundmodul in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Einführungsmodul, längstens innerhalb eines Jahres, absolviert wird.
(7) Die Lehrinhalte des Grundmoduls, wie dargestellt in Anlage 1, sind an sieben aufeinanderfolgenden Tagen im Umfang der in der Anlage ausgewiesenen Stundenzahlen mit den jeweils angeführten Lernzielen zu unterrichten. Die Reihenfolge der Lehrinhalte ist nach den praktischen und didaktischen Erfordernissen festzulegen, wobei die unter dem Titel „Kommunikation“ zusammengefassten Inhalte tunlichst an den Beginn zu stellen sind.
(8) Das Ende des Grundmoduls bildet – vor der am zehnten Tag abzuhaltenden Prüfung (Abs. 9) – ein Wiederholungstag, an dem die prüfungsrelevanten Inhalte zu wiederholen sind und auf offene Fragen der Auszubildenden einzugehen ist.
(9) Das Grundmodul endet mit einer mündlichen Prüfung, in der das Erreichen der Lernziele der Grundlagenmodule, wie dargestellt in Anlage 1, zu überprüfen ist.
(10) Das Prüfungsgespräch ist von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission abzuhalten, die jedenfalls dem Kreis der Vortragenden der Grundlagenmodule anzugehören und tunlichst im Grundmodul vorgetragen haben, wobei eine Prüferin oder ein Prüfer die IT-Inhalte und eine Prüferin oder ein Prüfer alle anderen Inhalte des Grundmoduls zu prüfen hat. Die mündliche Prüfung kann mit mehreren Kandidatinnen und Kandidaten gleichzeitig abgehalten werden, wobei die Dauer des auf eine Kandidatin oder einen Kandidaten entfallenden Prüfungsgesprächs insgesamt eine halbe Stunde nicht überschreiten soll.
Schlagworte