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BGBl. II Nr. 320/2024

kundgemacht 22.11.2024 RIS↗
Grundausbildungs-Novelle 2024 für den Verwaltungsdienst der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die modulare Grundausbildung für den Kanzleidienst der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieherinnen- und Gerichtsvollzieherdienst (modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung – MKGAV), die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die modulare Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v2 in der Justizverwaltung (Modulare Justizverwaltungsgrundausbildungs-Verordnung – MJvG-V) und die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte geändert werden (Grundausbildungs-Novelle 2024 für den Verwaltungsdienst der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften)
Kundmachung BGBl. II Nr. 320/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung (MKGAV) 192 § 0↗RIS↗
§ 18geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.2019 – 31.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 276/2018 · danach: BGBl. II Nr. 320/2024 § 18↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 320/2024 § 18↗RIS↗
Anrechnungen
§ 18.
(1) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz auch von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden.
(2) Der erfolgreiche Besuch solcher Ausbildungsmodule kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden. Die Anrechnung bedarf der Zustimmung durch das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz. Vor einer allfälligen Anrechnung hat die jeweilige Dienstbehörde eine Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durchzuführen.
Schlagworte
Gleichwertigkeitsprüfung