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BGBl. II Nr. 324/2024

kundgemacht 27.11.2024 RIS↗
VuV-Plausibilisierungs-VO
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Plausibilisierung der Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Förderung im Sinne des § 28 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 für die Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV-Plausibilisierungs-VO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 324/2024× zu VuV-Plausibilisierungs-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

VuV-Plausibilisierungs-VO neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 28.11.2024 · idF BGBl. II Nr. 324/2024 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,In Fällen, in denen keine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes – UFG, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, ausbezahlt wird, kann das Vorliegen der materiellen Fördervoraussetzungen plausibilisiert werden durch
    1. Ziffer eins
      einen Ziviltechniker oder ein Ingenieurbüro mit einschlägigem Fachgebiet,
    2. Ziffer 2
      einen allgemein gerichtlich beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit einschlägigem Fachgebiet oder
    3. Ziffer 3
      die Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC).
    Die Plausibilisierung kann sich auf eine kursorische Prüfung der wesentlichen Förderkriterien beschränken.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, kann bei Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen von höchstens 50 000 Euro die Plausibilisierung durch den Steuerpflichtigen selbst erfolgen. Dazu ist auf Verlangen des Finanzamtes glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung erfüllt waren.