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BGBl. II Nr. 330/2024

kundgemacht 02.12.2024 RIS↗
Änderung der Grenzwerteverordnung 2021, der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2020, der Arbeitsmittelverordnung, der Bohrarbeitenverordnung, der Tagbauarbeitenverordnung, der Land- und forstwirtschaftlichen Gesundheitsüberwachungsverordnung sowie der Land- und forstwirtschaftlichen Grenzwerteverordnung 2024
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Grenzwerteverordnung 2021, die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2020, die Arbeitsmittelverordnung, die Bohrarbeitenverordnung, die Tagbauarbeitenverordnung, die Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung und die Land- und forstwirtschaftliche Grenzwerteverordnung 2024 geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 330/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzwerteverordnung 2025 (GKV ) 99 § 0↗RIS↗
§ 27fneu
in Kraft ab 03.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 330/2024 § 27f↗RIS↗

Vorsorge für Erste-Hilfe-Leistung

Paragraph 27 f,

In Räumen, in denen Arbeitsstoffe der folgenden Gefahrenklassen verwendet werden, ist zur raschen Beseitigung von Verunreinigungen der Haut oder Schleimhaut eine entsprechende Waschgelegenheit mit Kalt- und nach Möglichkeit Warmwasser bereitzustellen:

  1. Ziffer eins
    akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,
  2. Ziffer 2
    Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorien 1A, 1B und 1C,
  3. Ziffer 3
    schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 1,
  4. Ziffer 4
    spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition (Gefahrenklasse 3.8 oder 3.9) jeweils Kategorie 1,
  5. Ziffer 5
    Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10).
Werden Arbeitsstoffe der Gefahrenklasse Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorien 1A, 1B und 1C oder schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 1 verwendet, sind außerdem einsatzbereite, geeignete Augenduschen oder – wenn dies nicht möglich ist – Augenspülflaschen in der Nähe des Arbeitsplatzes bereitzustellen. Wenn es auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren erforderlich ist, sind außerdem einsatzbereite Notduschen bereitzustellen.