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BGBl. II Nr. 35/2024

kundgemacht 02.02.2024 RIS↗
Frauenförderungsplan – BMI
Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend den Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Inneres (Frauenförderungsplan – BMI)
Kundmachung BGBl. II Nr. 35/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan – BMI neu § 0↗RIS↗
§ 23neu
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. II Nr. 35/2024 § 23↗RIS↗

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,In allen Erlässen, internen und externen Schriftstücken sowie Publikationen des Ressortbereichs des BMI sind Personenbezeichnungen in weiblicher und männlicher oder in geschlechtsneutraler Form zu verwenden.
  2. Absatz 2,Die Verwendung von Generalklauseln, in denen festgehalten wird, dass die gewählten personenbezogenen Bezeichnungen für beide Geschlechter gelten, ist unzulässig.
  3. Absatz 3,Alle weibliche Bedienstete betreffenden Bezeichnungen sowie alle Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen von Frauen sind, soweit sprachlich tunlich, in der weiblichen Form zu verwenden.