Absatz eins,In allen Erlässen, internen und externen Schriftstücken sowie Publikationen des Ressortbereichs des BMI sind Personenbezeichnungen in weiblicher und männlicher oder in geschlechtsneutraler Form zu verwenden.
BGBl. II Nr. 35/2024
Frauenförderungsplan – BMI
Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend den Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Inneres (Frauenförderungsplan – BMI)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23neu
Sprachliche Gleichbehandlung
Paragraph 23,
- Absatz 2,Die Verwendung von Generalklauseln, in denen festgehalten wird, dass die gewählten personenbezogenen Bezeichnungen für beide Geschlechter gelten, ist unzulässig.
- Absatz 3,Alle weibliche Bedienstete betreffenden Bezeichnungen sowie alle Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen von Frauen sind, soweit sprachlich tunlich, in der weiblichen Form zu verwenden.