Absatz eins,Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem in Paragraph 36, Absatz 2, TKG 2021 genannten Zeitpunkt ein.
BGBl. II Nr. 356/2024
Telekommunikationsgebührenverordnung 2025
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Gebühren im Bereich der Telekommunikation (Telekommunikationsgebührenverordnung 2025 – TKGV 2025)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
- Absatz 2,Gebührenforderungen gemäß Absatz eins, werden vier Wochen nach Ausfertigung der Zahlungsaufforderung fällig.
- Absatz 3,Die Berechnung wiederkehrender Gebühren beginnt mit dem 1. Jänner. Die Gebühren sind anteilsmäßig für ein Quartal jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober fällig. Nicht begonnene Quartale eines Jahres sind nicht und begonnene Quartale zur Gänze zu berücksichtigen.
- Absatz 4,Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die für den Zeitpunkt ab Wegfall der Verpflichtung gemäß Absatz 3, berechneten und bereits eingehobenen Beträge zurückzuerstatten. Dies gilt nicht für den Fall des Verzichts gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, TKG 2021 bei Vergebührungstatbeständen gemäß den Paragraphen 13, bis 15.