Absatz eins,Als Grundlagen für eine qualifizierte Finanzberichterstattung gemäß Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer eins, MinBestG gelten:
- Ziffer einsDie Finanzkonten, die zur Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendet werden; oder
- Ziffer 2Jahresabschlüsse der Geschäftseinheiten, die entweder nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (Paragraph 2, Ziffer 25, MinBestG) oder einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard (Paragraph 2, Ziffer 26, MinBestG) verpflichtend oder freiwillig erstellt werden, sofern die in diesen Abschlüssen enthaltenen Informationen auf der Grundlage dieses Rechnungslegungsstandards fortgeführt werden und verlässlich sind; oder
- Ziffer 3im Falle einer Geschäftseinheit, die allein aus Gründen der Größe oder der Wesentlichkeit nicht in den Konzernabschluss der Unternehmensgruppe einbezogen wird (unwesentliche Geschäftseinheit), der Jahresabschluss, der für die Erstellung des länderbezogenen Berichts der Unternehmensgruppe verwendet wird.