Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 357/2024

kundgemacht 05.12.2024 RIS↗
CbCR-Safe-Harbour-V
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zum temporären CbCR-Safe-Harbour (CbCR-Safe-Harbour-V)
Kundmachung BGBl. II Nr. 357/2024× zu CbCR-Safe-Harbour-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

CbCR-Safe-Harbour-V neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 06.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 357/2024 § 2↗RIS↗

Qualifizierte Finanzberichterstattung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Als Grundlagen für eine qualifizierte Finanzberichterstattung gemäß Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer eins, MinBestG gelten:
    1. Ziffer eins
      Die Finanzkonten, die zur Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendet werden; oder
    2. Ziffer 2
      Jahresabschlüsse der Geschäftseinheiten, die entweder nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (Paragraph 2, Ziffer 25, MinBestG) oder einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard (Paragraph 2, Ziffer 26, MinBestG) verpflichtend oder freiwillig erstellt werden, sofern die in diesen Abschlüssen enthaltenen Informationen auf der Grundlage dieses Rechnungslegungsstandards fortgeführt werden und verlässlich sind; oder
    3. Ziffer 3
      im Falle einer Geschäftseinheit, die allein aus Gründen der Größe oder der Wesentlichkeit nicht in den Konzernabschluss der Unternehmensgruppe einbezogen wird (unwesentliche Geschäftseinheit), der Jahresabschluss, der für die Erstellung des länderbezogenen Berichts der Unternehmensgruppe verwendet wird.
  2. Absatz 2,Als Finanzkonten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gelten die für Konsolidierungszwecke an konzerneinheitliche Ansatz- und Bewertungsregeln angeglichenen Rechnungslegungsdaten (Reporting Packages).
  3. Absatz 3,Wurde für eine Betriebsstätte gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, MinBestG keine gesonderte Finanzberichterstattung gemäß Absatz eins, erstellt, kann der einer Betriebsstätte zuzuordnende Anteil an den Umsatzerlösen und dem Vorsteuergewinn auf der Grundlage der Ergebnisabgrenzung zwischen Stammhaus (Paragraph 2, Ziffer 41, MinBestG) und Betriebsstätte ermittelt werden. Zur Ergebnisabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte können jene Unterlagen herangezogen werden, die für Zwecke der Finanzberichterstattung, des Aufsichtsrechts, des Steuerreportings oder der internen Managementkontrolle erstellt wurden. Ein der Betriebsstätte zugeordneter Verlust darf den Vorsteuergewinn im Steuerhoheitsgebiet des Stammhauses nicht mindern.