BGBl. II Nr. 358/2024
Altlastenbeurteilungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Feststellung von Altlasten, die Risikoabschätzung und Zielwerte für Altlastenmaßnahmen (Altlastenbeurteilungsverordnung – ALBV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
2. Abschnitt
Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten
Beurteilung erheblicher Kontaminationen
Paragraph 3,
Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn die Richtwerte der jeweilig anzuwendenden Tabellen A oder der Tabelle B im Anhang 2 überschritten werden.