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BGBl. II Nr. 358/2024

kundgemacht 06.12.2024 RIS↗
Altlastenbeurteilungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Feststellung von Altlasten, die Risikoabschätzung und Zielwerte für Altlastenmaßnahmen (Altlastenbeurteilungsverordnung – ALBV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 358/2024× zu ALBV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Altlastenbeurteilungsverordnung (ALBV) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 358/2024 § 6↗RIS↗

Auswirkungen auf Böden und Gewässer, insbesondere auf deren Nutzung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Bei der Beurteilung von Auswirkungen auf Böden und Gewässer sind Einschränkungen für die Funktionen des Bodens und das Ausmaß der Verunreinigungen der Gewässer maßgeblich.
  2. Absatz 2,Bei der Beurteilung von Auswirkungen auf Nutzungen des Bodens und der Gewässer ist auf die aktuelle und konkret absehbare Nutzung des Standortes und der Umgebung abzustellen.
  3. Absatz 3,Bei landwirtschaftlicher Nutzung des Bodens ist zu beurteilen, ob die Pflanzenproduktion und die Verwertung der Produkte als Futter- oder Lebensmittel langfristig sichergestellt sind.
  4. Absatz 4,Das von erstickend wirkenden oder brennbaren Gasgemischen ausgehende Risiko entsprechend Paragraph 5, Absatz 2, ist unter Berücksichtigung der an dem Standort und in der Umgebung vorhandenen ober- und unterirdischen Bauwerke und deren Nutzungsform abzuschätzen.
  5. Absatz 5,Das Risiko möglicher Wirkungen von Schadstoffen auf die Gesundheit von Menschen entsprechend Paragraph 7, ist für die möglichen Ausbreitungs- oder Aufnahmepfade abzuschätzen.
  6. Absatz 6,Ausgehend von der Beurteilung der vorhandenen Kontaminationen sind die Risiken einer zukünftig erhöhten Mobilisierung von Schadstoffen und einer größeren Ausbreitung abzuschätzen.