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BGBl. II Nr. 358/2024

kundgemacht 06.12.2024 RIS↗
Altlastenbeurteilungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Feststellung von Altlasten, die Risikoabschätzung und Zielwerte für Altlastenmaßnahmen (Altlastenbeurteilungsverordnung – ALBV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 358/2024× zu ALBV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Altlastenbeurteilungsverordnung (ALBV) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 358/2024 § 8↗RIS↗

3. Abschnitt
Zielwerte für Altlastenmaßnahmen

Dekontamination

Paragraph 8,

Eine Altlast ist dekontaminiert, wenn nach Durchführung von Sanierungsmaßnahmen die Richtwerte der jeweiligen Tabellen A für die Intensität von Kontaminationen sowie der Tabellen B, C und D im Anhang 2 im Bereich der Altlast und der Umgebung unterschritten werden und kein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt besteht.