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BGBl. II Nr. 367/2024

kundgemacht 13.12.2024 RIS↗
Gesundheitsdokumentationsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Dokumentation und Meldung von Daten aus dem ambulanten und stationären Bereich (Gesundheitsdokumentationsverordnung – GD-VO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 367/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheitsdokumentationsverordnung (GD-VO) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 01.01.2024 – 31.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 367/2024 § 6↗RIS↗

Dokumentationsgrundlagen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für die Meldung der Diagnosen ist als Diagnosenschlüssel die Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) in der jeweils vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium herausgegebenen Version zu verwenden.

    Anmerkung, Absatz 2, tritt mit 1.1.2026 in Kraft)

  2. Absatz 3,Für die Meldung der ausgewählten medizinischen Leistungen ist der vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium herausgegebene Leistungskatalog zu verwenden.
  3. Absatz 4,Zum richtigen Gebrauch des Diagnosenschlüssels und des Leistungskataloges sind die im „Handbuch medizinische Dokumentation“ des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums zusammengefassten Regelungen anzuwenden.
  4. Absatz 5,Sowohl die Dokumentation der Daten als auch sämtliche Feldausprägungen der Datenmeldungen haben nach den Vorschriften des vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium herausgegebenen „Handbuchs zur Dokumentation – Organisation & Datenverwaltung“ einschließlich seiner Anhänge in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.
  5. Absatz 6,Die gemäß Absatz eins und 3 bis 5 vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium herausgegebenen Unterlagen sind jährlich bis spätestens 30. September in der jeweils gültigen Version für das Folgejahr auf der Website des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums zu veröffentlichen.