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BGBl. II Nr. 372/2024

kundgemacht 16.12.2024 RIS↗
Änderung der Post-Erhebungs-Verordnung
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die Verordnung über statistische Erhebungen auf dem Gebiet des Postwesens (Post-Erhebungs-Verordnung – PEV 2019) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 372/2024× zu PEV 2019×

Änderungen durch diese Kundmachung

Post-Erhebungs-Verordnung (PEV 2019) 7 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.04.2019 – 31.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 27/2019 · danach: BGBl. II Nr. 372/2024 § 2↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 372/2024 § 2↗RIS↗
Statistische Einheiten
§ 2.
(1) Statistische Einheiten im Sinn dieser Verordnung sind sämtliche Postdiensteanbieter iSd. §§ 25 und 26 PMG, für die während des vorausgegangenen Kalenderjahres im Durchschnitt mehr als 50 Personen tätig und an der Erbringung von Postdiensten beteiligt waren. Zu berücksichtigen sind dabei alle im Unternehmen tätigen Personen, die zumindest teilweise mit Tätigkeiten betraut sind, die in Zusammenhang mit der Erbringung von Postdiensten stehen.
(2) Bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit als Postdiensteanbieter während eines Kalenderjahres sind für die Berechnung des Durchschnittes nur jene Monate heranzuziehen, in denen die Tätigkeit als Postdiensteanbieter ausgeübt wurde.