Ausbildung in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder und Lehrambulatorien
§ 11.
(1) Am Ende Während der Ausbildung ist Sonderfach-Grundausbildung können die Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin in der Dauer von sechs Monaten Sonderfächer Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Augenheilkunde und Optometrie, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Urologie, Radiologie, Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin auch in Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder in für das Fachgebiet Allgemeinmedizin anerkannten, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien bei niedergelassenen Fachärztinnen/Fachärzten bis zu absolvieren einer Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten absolviert werden.
(2) Die Fachgebiete
1. Kinder- und Jugendheilkunde,
2. Orthopädie und Traumatologie,
3. Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie
4. eines der Wahlfächer gemäß Anlage 1, B Z 7.2. bis 7.7.,
die in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen von Fachärztinnen/Fachärzten oder in für die fachärztliche Ausbildung anerkannten Lehrambulatorien zumindest jeweils in der Dauer von drei Monaten absolviert werden, sind auf die allgemeinärztliche Ausbildung in der Gesamtdauer von insgesamt höchstens zwölf Monaten anzurechnen, ungeachtet der Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin.
Schlagworte
Kinderheilkunde