eines Erholungs- oder Pflegeurlaubs,
BGBl. II Nr. 381/2024
5. Novelle der ÄAO 2015
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 geändert wird (5. Novelle der ÄAO 2015)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14aufgehoben
Sonstige Ausbildungserfordernisse
Paragraph 14,
Zeiten
- Ziffer eins
- Ziffer 2einer Familienhospizkarenz,
- Ziffer 3einer Pflegekarenz,
- Ziffer 4einer Erkrankung,
- Ziffer 5eines Beschäftigungsverbotes gemäß Mutterschutzgesetz 1979-MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,,
- Ziffer 6einer Karenz gemäß Mutterschutzgesetz 1979 sowie Väter-Karenzgesetz – VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,,
- Ziffer 7von Milizübungen sowie Miliztätigkeiten
während der Ausbildung sind auf die allgemeinärztliche Ausbildung nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der Ausbildungszeiten in den jeweiligen Fachgebieten betragen.