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BGBl. II Nr. 381/2024

kundgemacht 18.12.2024 RIS↗
5. Novelle der ÄAO 2015
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 geändert wird (5. Novelle der ÄAO 2015)
Kundmachung BGBl. II Nr. 381/2024× zu ÄAO 2015×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  (ÄAO 2015) 2212 § 0↗RIS↗
§ 19geändertAbs 1; Abs 2 Z 2; Abs 3
in Kraft 01.06.2015 – 31.05.2026 · idF BGBl. II Nr. 147/2015 · danach: BGBl. II Nr. 381/2024 § 19↗RIS↗
in Kraft ab 01.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 381/2024 § 19↗RIS↗
5. Abschnitt
Erfolgsnachweis über die praktische Ausbildung
Rasterzeugnisse als Bestandteile des Erfolgsnachweises
§ 19.
(1) Der Erfolgsnachweis über die Basisausbildung, die allgemeinärztliche und die fachärztliche Ausbildung besteht aus einem oder mehreren Rasterzeugnissen.
(2) Die Rasterzeugnisse haben
1. den Inhalt (die vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Basisausbildung und in den jeweiligen Fachgebieten) sowie
2. die Dauer der jeweiligen Fachgebiete der allgemeinärztlichen Ausbildung, der Sonderfach-Grundausbildung und Sonderfach-Schwerpunktausbildung
anzugeben sowie die Feststellung zu enthalten, ob die Ausbildung mit Erfolg oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist.
(3) Die Feststellung gemäß Abs. 2 hat die Beurteilung des fachlichen Wissens und der praktischen Fähigkeiten der Turnusärztin/des Turnusarztes im Hinblick auf die Basiskompetenz sowie die angestrebte allgemeinärztliche oder fachärztliche Tätigkeit zu beinhalten. Weiters sind in den Rasterzeugnissen Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungs- sowie Unterbrechungszeiten anzugeben.
Schlagworte
Urlaubszeit, Erkrankungszeit, Verhinderungszeit