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BGBl. II Nr. 381/2024

kundgemacht 18.12.2024 RIS↗
5. Novelle der ÄAO 2015
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 geändert wird (5. Novelle der ÄAO 2015)
Kundmachung BGBl. II Nr. 381/2024× zu ÄAO 2015×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  (ÄAO 2015) 2212 § 0↗RIS↗
§ 21geändertAbs 1
in Kraft 01.06.2015 – 31.05.2026 · idF BGBl. II Nr. 147/2015 · danach: BGBl. II Nr. 381/2024 § 21↗RIS↗
in Kraft ab 01.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 381/2024 § 21↗RIS↗
Ausbildungsplan
§ 21.
(1) Mit Aufnahme einer allgemeinärztlichen oder der fachärztlichen Ausbildung ist der Turnusärztin/dem Turnusarzt vom Träger der Ausbildungsstätte ein Ausbildungsplan vorzulegen, der die geplante Zuteilung zu den jeweiligen Ausbildungsstätten zeitlich und inhaltlich strukturiert darstellt. Abweichungen vom erstellten Ausbildungsplan sind nur bei sachlicher Begründung zulässig. Bei eingeschränktem Anerkennungsausmaß einer Ausbildungsstätte ist im Ausbildungsplan auszuweisen, wie durch die Kooperation mit einer anderen Ausbildungsstätte, einer Lehrpraxis, einer Lehrgruppenpraxis oder einem Lehrambulatorium die Ausbildung zur Gänze vermittelt werden kann.
(2) Im Rahmen der fachärztlichen Ausbildung kann der Ausbildungsplan auch die Rotation an andere Ausbildungsstätten jeweils mit höherer oder niedrigerer Versorgungsstufe, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien darstellen.