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BGBl. II Nr. 4/2024

kundgemacht 09.01.2024 RIS↗
Änderung der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 4/2024× zu Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 3 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 1 Z 2
in Kraft 21.04.2021 – 09.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 174/2021 · danach: BGBl. II Nr. 4/2024 § 8↗RIS↗
in Kraft ab 10.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 4/2024 § 8↗RIS↗
Sonderbestimmungen für Alm/Weidemeldungen
§ 8.
(1) Innerhalb von 14 Tagen sind von der für die Alm oder Weide verantwortlichen Person online über die entsprechende Webseite der AMA unter Verwendung des dort vorgesehenen Formulars in die elektronische Datenbank zu melden:
1. der Auftrieb auf Almen oder Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer rinderhaltender Personen kommt, sowie der darauffolgende Abtrieb,
2. der Auftrieb auf Almen oder Weiden in einer anderen Gemeinde ohne Vermischung von Rindern mehrerer rinderhaltender Personen, wenn für die Almen oder Weiden eigene Betriebsnummern vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Antrag gemäß § 21 34 der Horizontalen GAP-Verordnung GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung, BGBl. II Nr. 100/2015 403/2022 in der jeweils geltenden Fassung, anderer Bewirtschafter enthalten sind, sowie der darauffolgende Abtrieb.
(2) Ausgenommen von der Meldepflicht nach Abs. 1 ist jedoch der Auf- oder Abtrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) derselben rinderhaltenden Person in derselben Gemeinde vor oder nach einem meldepflichtigen Auf- oder Abtrieb auf Almen oder Weiden sowie der Transport auf oder von Almen und Weiden.
… 9 unveränderte Absätze
(3) Alm/Weidemeldungen haben folgende Angaben zu enthalten:
1. die Betriebsnummer der Alm oder Weide,
2. die Ohrmarkennummer,
3. die Angabe des Datums des Auftriebs sowie der Kennnummer des Betriebes, aus dessen Bestand die betroffenen Rinder übernommen sind, und das Datum des voraussichtlichen Abtriebs,
4. die Angabe des Datums des tatsächlichen Abtriebs.
(4) Bei der Durchführung der Alm/Weidemeldung können auf- oder abgetriebene Rinder der für die Alm oder Weide verantwortlichen Person automatisch vorgeschlagen werden.
(5) Bei Abkalbungen, Verendungen oder Verlust von Rindern auf Almen oder Weiden während der Weideperiode haben diese Meldungen durch den Bewirtschafter des Herkunftsbetriebs zu erfolgen.
Schlagworte
Auftrieb