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BGBl. II Nr. 401/2024

kundgemacht 23.12.2024 RIS↗
Änderung der Verordnung betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 401/2024× zu Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen 2 § 0↗RIS↗
§ 1geändert
in Kraft 01.11.2019 – 23.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 313/2019 · danach: BGBl. II Nr. 401/2024 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 24.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 401/2024 § 1↗RIS↗
§ 1.
Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet oder ergibt sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 35 55 000 Euro nicht überstiegen haben, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 7 bis 28 UStG 1994 steuerfrei sind, außer Ansatz.