Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 403/2024

kundgemacht 23.12.2024 RIS↗
Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen
Kundmachung BGBl. II Nr. 403/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 24.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 403/2024 § 14↗RIS↗

Nebentätigkeit

Paragraph 14,

Bei der Übertragung von Nebentätigkeiten, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wahrgenommen werden, ist bei gleichwertiger Qualifikation eine geschlechtsspezifische Ausgewogenheit vorzunehmen.