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BGBl. II Nr. 403/2024

kundgemacht 23.12.2024 RIS↗
Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen
Kundmachung BGBl. II Nr. 403/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft ab 24.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 403/2024 § 16↗RIS↗

Hinweis auf das B-GlBG

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Führungskräfte des Finanzressorts sind periodisch durch die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen auf das B-GlBG aufmerksam zu machen.
  2. Absatz 2,Themen, die im Zusammenhang mit der Erreichung der Ziele dieses Frauenförderungsplanes relevant sind, sind auch in die Tagungsordnungen von Führungskräftetagungen aufzunehmen. Zur Erörterung dieses Tagesordnungspunktes ist die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe oder eine Gleichbehandlungsbeauftragte einzuladen.