Absatz eins,Eine schriftliche Evaluierung über die Umsetzung und Wirkung der Frauenförderungsmaßnahmen gemäß Paragraphen 2 bis 4 ist vom Dienstgeber der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen bis spätestens 31. Oktober jeden Jahres zu übermitteln. Diese Daten sind, soweit Rechtsfolgen daran gebunden sind, als Entscheidungsgrundlage in Personalangelegenheiten heranzuziehen.
BGBl. II Nr. 403/2024
Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
Berichtspflicht
Paragraph 19,
- Absatz 2,Die Nichterreichung der verbindlichen Vorgaben des Frauenförderungsplanes ist bei der Evaluierung zu kommentieren.
- Absatz 3,Dieser Bericht wird in geeigneter Weise (Intranet) veröffentlicht.
- Absatz 4,Die Umsetzung der in dieser Verordnung genannten Maßnahmen zählt zu den Dienstpflichten der Führungskräfte.
- Absatz 5,Die Interne Revision hat die Einhaltung des B-GlBG und der gegenständlichen Verordnung in ihren Prüfbericht aufzunehmen.