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BGBl. II Nr. 403/2024

kundgemacht 23.12.2024 RIS↗
Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen
Kundmachung BGBl. II Nr. 403/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen neu § 0↗RIS↗
§ 24neu
in Kraft ab 24.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 403/2024 § 24↗RIS↗

Vortragende

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,In den Trainingsseminaren für Vortragende sind „Gleichbehandlung und Frauenförderung“ und „Gender Mainstreaming“ zu thematisieren.
  2. Absatz 2,In Ausbildungs- und Schulungskursen ist auf ein ausgewogenes Verhältnis männlicher und weiblicher Vortragender zu achten.
  3. Absatz 3,Bei der Auswahl von Vortragenden für Veranstaltungen der Aus- und Weiterbildung ist Paragraph 11 c, B-GlBG sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Vortragende haben über Kenntnisse in den Bereichen Gender Mainstreaming im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 11 und des B-GlBG zu verfügen.