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BGBl. II Nr. 403/2024

kundgemacht 23.12.2024 RIS↗
Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen
Kundmachung BGBl. II Nr. 403/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 24.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 403/2024 § 3↗RIS↗

Vorrang beim beruflichen Aufstieg gemäß Paragraph 11 c, B-GlBG

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Bei einer Unterrepräsentation von Frauen gemäß Paragraph 11 c, Ziffer eins und Ziffer 2, B-GlBG sind Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, gemäß Paragraph 11 c, B-GlBG vorrangig zu bestellen. Der zum 31. Dezember 2023 gegebene Frauenanteil soll in Bereichen mit einem Frauenanteil von unter 50 v.H. nicht unterschritten werden.
  2. Absatz 2,Erfolgt keine Bewerbung von Frauen für eine Leitungsfunktion, sind von der Dienstbehörde geeignete Maßnahmen zu setzen, um im Rahmen einer Nachfolgeplanung Frauen für die Übernahme von Führungsverantwortung zu qualifizieren (z. B. durch Nachwuchskräfte–Qualifizierungsprogramme) und zu motivieren.