Absatz eins,1) Für Paragraphen 2 und 3 gilt: Der Frauenanteil ist – unter Berücksichtigung möglicher Nachbesetzungen – tendenziell zu erhöhen. Als Ziel des Finanzressorts sind die nachfolgenden Werte anzustreben, die nach den Kennzahlen gemäß Anlage 1 zu erheben sind.
BGBl. II Nr. 403/2024
Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Zielvorgaben
Paragraph 4,
Frauenanteil 31. Dezember 2023: | Frauenanteil 31. Dezember 2027: |
von 0 % | auf 10 % |
bis 10 % | auf 20 % |
bis 25 % | auf 35 % |
bis 35 % | auf 50 % |
- Absatz 2,Das Controlling der Zielerreichungsgrade des Frauenanteils erfolgt – aufgrund der Bestrebungen um eine Vereinheitlichung der Kennzahlen und Zielwertvorgaben – über die im Konsolidierungspfad des Personalplans 2023 hinterlegten Kennzahlendefinition.