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BGBl. II Nr. 403/2024

kundgemacht 23.12.2024 RIS↗
Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen
Kundmachung BGBl. II Nr. 403/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 24.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 403/2024 § 4↗RIS↗

Zielvorgaben

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,1) Für Paragraphen 2 und 3 gilt: Der Frauenanteil ist – unter Berücksichtigung möglicher Nachbesetzungen – tendenziell zu erhöhen. Als Ziel des Finanzressorts sind die nachfolgenden Werte anzustreben, die nach den Kennzahlen gemäß Anlage 1 zu erheben sind.

Frauenanteil 31. Dezember 2023:

Frauenanteil 31. Dezember 2027:

von 0 %

auf 10 %

bis 10 %

auf 20 %

bis 25 %

auf 35 %

bis 35 %

auf 50 %

  1. Absatz 2,Das Controlling der Zielerreichungsgrade des Frauenanteils erfolgt – aufgrund der Bestrebungen um eine Vereinheitlichung der Kennzahlen und Zielwertvorgaben – über die im Konsolidierungspfad des Personalplans 2023 hinterlegten Kennzahlendefinition.