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BGBl. II Nr. 405/2024

kundgemacht 23.12.2024 RIS↗
Künstlerinnen/Künstlerkommissionsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport über die Einrichtung der Künstlerinnen/Künstlerkommission (Künstlerinnen/Künstlerkommissionsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 405/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Künstlerinnen/Künstlerkommissionsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 24.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 405/2024 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

Die Zusammensetzung der Kurien in Bezug auf die Mitglieder gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz ist in einer von der Geschäftsführerin/vom Geschäftsführer zu erlassenden Geschäftseinteilung festzulegen. Darin ist hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannten Kurien vorzusehen, dass die von den genannten Künstlerinnen/Künstlervertretungen und Verwertungsgesellschaften in die jeweilige Kurie entsandten Mitglieder im Sinne eines bedarfsorientierten Rotationsprinzips zum Einsatz kommen. Hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten allgemeinen Kurie ist bei der Zusammensetzung der Mitglieder gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz vorzusehen, dass diese Mitglieder solchen Organisationen angehören, die Kunstrichtungen vertreten, die für die in der jeweiligen Kuriensitzung zu beurteilenden Werke relevant sind.