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BGBl. II Nr. 407/2024

kundgemacht 23.12.2024 RIS↗
Fernmeldepauschaleverordnung
Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Telekom Austria Aktiengesellschaft über die Bemessung des Fernmeldepauschales für die gemäß § 17 Abs. 1a Poststrukturgesetz (PTSG) der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten (Fernmeldepauschaleverordnung / FMP-VO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 407/2024× zu FMP-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Fernmeldepauschaleverordnung (FMP-VO) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 407/2024 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

Dienstort im Sinne dieser Verordnung ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle gelegen ist, der der Bedienstete zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist, mindestens aber das Gebiet innerhalb eines Umkreises von drei Kilometern um diese Dienststelle („Stationsort“). Im gebirgigem Gelände tritt an Stelle des Drei-Kilometer-Kreises die Wegstrecke, die in einem solchen Gebiet erfahrungsgemäß in einer Stunde zu Fuß zurückgelegt werden kann.