im Stationsort 8,18 EUR („Ortspauschale“),
BGBl. II Nr. 407/2024
Fernmeldepauschaleverordnung
Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Telekom Austria Aktiengesellschaft über die Bemessung des Fernmeldepauschales für die gemäß § 17 Abs. 1a Poststrukturgesetz (PTSG) der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten (Fernmeldepauschaleverordnung / FMP-VO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Paragraph 4,
Das Fernmeldepauschale beträgt für Dienstverrichtungen im Sinne des Paragraph eins
- Litera a
- Litera baußerhalb des Stationsortes, wenn keine auswärtige Nächtigung stattfindet, 16,37 EUR, bei Anfall einer solchen Nächtigung, 19,80 EUR („Streckenpauschale“); der Anspruch auf Nächtigungsgebühr gemäß Abschnitt römisch zwei des 1. Hauptstückes der Reisegebührenvorschrift im letzteren Fall bleibt unberührt.
Paragraph 17, Absatz 3, RGV kommt zur Anwendung.