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BGBl. II Nr. 407/2024

kundgemacht 23.12.2024 RIS↗
Fernmeldepauschaleverordnung
Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Telekom Austria Aktiengesellschaft über die Bemessung des Fernmeldepauschales für die gemäß § 17 Abs. 1a Poststrukturgesetz (PTSG) der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten (Fernmeldepauschaleverordnung / FMP-VO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 407/2024× zu FMP-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Fernmeldepauschaleverordnung (FMP-VO) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 407/2024 § 5↗RIS↗

Paragraph 5,

Zum Verhältnis der beiden lohngestaltenden Vorschriften Reisegebührenvorschrift (RGV) und dieser Verordnung: Dienstzugeteilten Bediensteten gebühren ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung für jeden Tag, an dem im Zuteilungsort (von diesem ausgehend) Dienstverrichtungen erbracht werden, die den Anspruch auf Gebühren nach dieser Verordnung begründen würden, falls der Bedienstete nicht dienstzugeteilt wäre, anstelle der gemäß Abschnitt römisch fünf der Reisegebührenvorschrift zukommenden Gebühren die Gebühren nach dieser Verordnung, wenn diese höher sind als die Gebühren nach Abschnitt römisch fünf der Reisegebührenvorschrift.