BGBl. II Nr. 41/2024
Änderung der Verordnung betreffend die gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend die gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3geändertAbs 2
§ 3.
(1) Die gemeinsame Versteuerung hat jene bezugsauszahlende Stelle vorzunehmen, die den höheren steuerpflichtigen Bezug auszahlt.
(2) Abweichend von Abs. 1 hat bei Vorliegen von Bezügen und Vorteilen aus inländischen Pensionskassen oder von Bezügen aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 die gemeinsame Versteuerung immer von jener Stelle zu erfolgen, die eine Pension oder einen Vorteil aus einem früheren Dienstverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 oder 2 auszahlt. Bei mehreren derartigen Bezügen hat die gemeinsame Versteuerung jene bezugsauszahlende Stelle vorzunehmen, die den höheren steuerpflichtigen Bezug auszahlt.