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BGBl. II Nr. 413/2024

kundgemacht 27.12.2024 RIS↗
Änderung der Universitäten-Immobilienverordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Universitäten-Immobilienverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 413/2024× zu Uni-ImmoV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Universitäten-Immobilienverordnung (Uni-ImmoV) 18 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 4, Z 1 bis Z 3 (neu), Schlussteil (neu)
in Kraft 01.01.2018 – 31.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 24/2018 · danach: BGBl. II Nr. 413/2024 § 8↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 413/2024 § 8↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Baufreigabe
§ 8.
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister erteilt nach Prüfung der Ergebnisse der Planungsphase gemäß § 7 die Baufreigabe, sofern alle Vorgaben, insbesondere die der Planungsfreigabe, erfüllt wurden. Von der Erteilung der Baufreigabe ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen zu informieren.
(2) Die Baufreigabe ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister abschriftlich an alle Universitäten zu übermitteln.
(3) Wenn die Baufreigabe trotz Erfüllung aller Vorgaben nicht erteilt wird, ist dies schriftlich gegenüber der Universität zu begründen und der Universität sind die frustrierten Aufwendungen zu ersetzen.
(4) Für den Fall Stellt sich in der Planungsphase (§ 7) heraus, dass die Vorgaben gemäß § 7 6 nicht eingehalten werden, kann keine Baufreigabe erteilt werden und das Verfahren gemäß den §§ 4 bis 7 Immobilienprojekt ist im Hinblick auf sämtliche Abweichungen zu den gemäß § 6 festgelegten Kriterien erneut durchzuführen zu beurteilen. Davon ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen zu informieren. Ein neuerliches Einvernehmen gemäß § 6 Abs. 1 mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen entfällt, wenn
1. die über die ursprüngliche Freigabe hinausgehenden Mittel von der betroffenen Universität eigenfinanziert werden,
2. 10 vH des originären Bruttoinvestitionsvolumens des jeweiligen Projekts nicht übersteigen und
3. keine wesentlichen Änderungen des Projekts vorliegen.
Sofern die erneute Beurteilung zu einem positiven Ergebnis führt, kann die Baufreigabe erteilt werden.