Asbest;
BGBl. II Nr. 415/2024
Recyclinggips-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Behandlung von Gipsabfällen und die Herstellung und das Abfallende von Recyclinggips (Recyclinggips-Verordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Zulässige Eingangsmaterialien für RC-Gips
Paragraph 5,
RC-Gips gemäß dieser Verordnung darf ausschließlich aus Abfällen gemäß Anhang 1 hergestellt werden. Insbesondere sind Verunreinigungen mit folgenden Stoffen oder Abfällen weitestgehend zu vermeiden:
- Ziffer eins
- Ziffer 2künstliche Mineralfasern;
- Ziffer 3Fliesen und Fliesenklebern;
- Ziffer 4Gipsputzen;
- Ziffer 5(Zement) putzen;
- Ziffer 6Kalksandstein;
- Ziffer 7Porenbeton
- Ziffer 8Ziegeln;
- Ziffer 9Fließestrichen (zB Calciumsulfatestrich);
- Ziffer 10Elektroinstallationen (zB Kabel, Rohre);
- Ziffer 11Isolierungen, Wärmedämmungen (auch Verbundplatten);
- Ziffer 12Folien, Plastik und andere Kunststoffteilen;
- Ziffer 13Holz und Holzwolle (zB Leichtbauplatten);
- Ziffer 14Schilf- und Strohmatten (auch in Gipsplatten);
- Ziffer 15organische Substanzen (zB Dichtungen, Kleber);
- Ziffer 16anderen Abfällen (zB Dosen, Jausenreste, Leergebinde, Schutzausrüstungen, Sperrmüll).
Abfälle, bei denen eine Kontamination, die im Rahmen der nachfolgenden Aufbereitung nicht entfernt werden kann, bekannt oder zu vermuten ist (zB aufgrund von Un- oder Störfällen), dürfen nicht für die Herstellung von RC-Gips verwendet werden.